Impressum-Adresse mieten / ladungsfähig im Business-Center

Wer in Deutschland eine Webseite betreibt, muss auf dieser Webseite nicht nur auf den Datenschutz nach DSGVO achten, sondern auch gewisse Informationen als Pflichtangaben angeben. Wie die Herausgeber einer Drucksache auch, sind Seitenbetreiber im Internet öffentlich dafür verantwortlich, welche Inhalte sie veröffentlichen. Das gilt für die Betreiber kleinerer Webseiten, beispielsweise Blogger, Hobby-Enthusiasten mit eigenem Forum zu ihrem Thema oder Anbieter eines Online-Shops per WooCommerce, ebenso wie für die Betreiber von Online-Giganten wie eBay, Facebook oder Amazon. Das Angeben eines Impressums, das eine ladungsfähige Adresse beinhalten und einen persönlichen Kontakt ohne weitere Hürden (Antrag, Frage nach Herausgabe der Daten für den Kontakt, etc.) möglich machen muss, ist in Deutschland per Telemediengesetz vorgeschrieben (Impressumpflicht).

Gerade private Personen, aber auch mancher Unternehmer fühlt sich von der Frage überfordert, welche Angaben und Informationen online gemacht werden müssen. Welche Anschrift muss im Impressum stehen, wie muss die Datenschutzerklärung aussehen, und welche AGB muss man wie auf der Webseite präsentieren? Manche Regelungen gelten ausschließlich für Blogs, andere nur für einen Online-Shop wie Amazon, und wieder andere ausschließlich für Social Media wie Facebook. Zwar werden Verstöße nur auf Antrag verfolgt, doch ein Missachten der DSGVO oder der Impressumpficht kann gerade für private Anbieter desaströs sein. Eine Geschäftsadresse mieten wollen private Seitenbetreiber aus finanziellen Gründen oft nicht, dabei können durch virtuelle Büros auch sie mit einer professionell wirkenden Geschäftsadresse auf das Problem antworten – und das ganz ohne sich durch die Angabe der eigenen Privatadresse online offenbaren und privat verwundbar machen zu müssen.

Preisübersicht und Standorte für Impressum-Adressen

 

Welche Anschrift darf man im Impressum angeben?

Die Anschrift, die neben Name, Kontaktdaten und ggf. rechtlich relevanten Informationen (Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Berufsbezeichnung, redaktionelle Verantwortung bei einem Blog oder einer anderen Website, die Artikel oder Beiträge publiziert) zu den Angaben im Impressum einer Website gehört, muss eine ladungsfähige Anschrift sein. Das heißt einfach, dass es möglich sein muss, den Seitenbetreiber unter der angegebenen Adresse zu erreichen. Das hat das OLG München im Fall mit Urteil v. 19.10.2017 (Az. 29 U 8/17) entschieden. Für private Webseiten und Blogs reicht also die Angabe der Privatadresse – allerdings möchten nicht alle Betreiber von Webseiten öffentlich mit Name, Wohnadresse und anderen als privat wahrgenommenen Angaben im Internet stehen. Schließlich ist der Schutz der Privatsphäre nicht nur für den alten Account in einem obskuren Forum oder als Anbieter auf eBay wichtig, sondern auch und vor allem als Blogger oder Content Creator auf der eigenen Seite im Internet.

 

Tipps für private Seitenbetreiber

Einer der besten Tipps für Personen, die online privat bleiben, aber dennoch Beiträge auf der eigenen Website veröffentlichen oder per eBay oder WooCommerce etwas dazuverdienen wollen, ist die kostengünstige Anmietung einer separaten Geschäftsadresse. Zu beachten ist hierbei, dass man in Deutschland nicht einfach ein Postfach im Impressum angeben kann, weil ein Postfach nicht als vollständige, ladungsfähige Adresse gilt. Es gibt jedoch Anbieter, welche gegen ein Entgelt eine geeignete Anschrift zur Verfügung stellen, eingehende Post entgegennehmen und diese Post unter Berücksichtigung der Regelungen zum Datenschutz in Deutschland an eine zuvor spezifizierte (private) Adresse weiterleiten.

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Auf diese Weise können private Seitenbetreiber ihre Identität schützen, riskieren aber keine Abmahnung, wie es der Fall wäre, wenn sie ein Postfach angeben würden. Mit einer virtuellen Adresse ist es möglich, einfach und ohne viel Aufhebens erreichbar zu sein und auf jedweden Kommentar zur eigenen Tätigkeit im Internet schnell zu antworten – was die vom OLG München im Präzedenzfall festgelegten Bedingungen erfüllt.

 

Tipps für Websites von Unternehmen

Unternehmen können einfach ihre Geschäftsadresse angeben, d. h. die Anschrift, die auf dem Antrag zur Unternehmensgründung steht. "Geschäftsadresse" und "Privatadresse" sind dabei nicht ausschließlich Gegenteile – viele Personen betreiben ihr Unternehmen nämlich einfach von zu Hause aus und wählen auf dem Antrag entsprechend ihre Wohnadresse. Klassische Beispiele für diesen Fall sind Betreiber von einem Online-Shop (entweder selbstständig über eine Plattform wie WooCommerce oder im Rahmen von großen Onlinehandel-Seiten wie Amazon oder eBay), Personen, die Geld mit dem Traffic auf ihren Webseiten verdienen (meist über Werbeanzeigen), sowie Personen, die ihre persönlichen ausrangierten Gegenstände und Flohmarktfunde systematisch über eBay oder eine vergleichbare Seite vertreiben. Gerade für kleine Unternehmer sind die Regelungen zu Datenschutz, DSGVO, AGB und Impressumpflicht oft sehr verwirrend und einschüchternd, doch der eingereichte Antrag zur Unternehmensgründung, der sich in den eigenen Unterlagen befinden sollte, kann wertvolle Hilfe leisten, was Name und Adresse im Impressum anbelangt. Außerdem sollte man nie vergessen, dass Verstöße gegen diese Vorschriften in Deutschland nur auf Antrag verfolgt werden und dass zu manchem Thema gar nicht vorhergesagt werden kann, wie das OLG entscheiden würde, weil keine Präzedenzfälle existieren. Eine Ausnahme ist die Entscheidung des OLG München, dass Post unter der Anschrift des Impressums persönlich empfangen werden können muss und ein Postfach deshalb nicht zulässig ist. Eine weitere Entscheidung des OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 18.02.2021 (Az.: 6 U 150/19), nach welcher sogar ein Briefkasten ausreichend ist, bildet auf diesem Gebiet einen weiteren Fall.

 

Wer muss ein Impressum angeben?

Wie in den meisten Belangen, die sich online ergeben, unterscheidet der deutsche Gesetzgeber auch bei der Impressumpflicht in "privat" und "gewerblich". Das Dickicht an Verordnungen, durch das sich Seitenbetreiber in Sachen Impressum, DSGVO, AGB, Datenschutz und Datenschutzerklärung wühlen müssen, betrifft offiziell in vielen Aspekten nur gewerbliche Websites wie eBay, Amazon oder Facebook. Private Nutzer im Internet sollen durch die Regelungen eigentlich geschützt werden – das gilt insbesondere in Bezug auf die DSGVO und die Datenschutzerklärung.

Dennoch sollten sich auch Personen, die privat ein kleines Forum betreiben oder öfter mal etwas auf eBay verkaufen, mit der Frage nach der Impressumpflicht auseinandersetzen und Antworten für den individuellen Fall finden. Zwar suchen die entsprechenden Instanzen in Deutschland nur auf Antrag nach etwaigen Verstößen, doch wenn ein solcher Antrag gestellt wird, ist es besser, auf der sicheren Seite zu sein und die Angabe der eigenen Anschrift nicht versäumt zu haben. Das Problem ist meistens, dass privat betriebene Webseiten nach rechtlicher Definition unter Umständen gar nicht so privat sind, wie die Seitenbetreiber denken. Die gewerbliche Nutzung des Internets beginnt nicht erst mit WooCommerce, sondern schon dann, wenn über Werbung, Affiliate-Programme oder gesponsorte Beiträge ein Einkommen jedweder Art erzielt wird.

Auch, wenn sich ein Forum oder eine andere Seite für die Interessen eines Unternehmens einsetzt, werden die Pflichtangaben fällig. Nur Seiten, die ausschließlich persönlichen Interessen dienen, können hoffen, der verpflichtenden Angabe eines Impressums zu entgehen – wenn es zu einem entsprechenden Antrag kommt, darf den letzten Kommentar dazu jedoch das zuständige OLG sprechen. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte seine Daten also lieber einmal zu oft aufführen, denn für eine freiwillige, zusätzliche Angabe wurde noch niemand verurteilt. Außerdem ist das Impressum schnell erledigt, wenn man sich für die eigene Website ohnehin mit der DSGVO auseinandersetzen und um Datenschutzerklärung und AGB kümmern muss. Wer auf die Angabe seiner Privatadresse verzichten will, kann zu diesem Zweck eine virtuelle Adresse mieten:

Die Informationen zum Impressum sind übrigens nicht nur dann verpflichtend, wenn es sich um eine eigenständige Website handelt. Auch, wenn Social Media wie zum Beispiel Facebook gewerblich genutzt wird, müssen Angaben, die den Erhalt von Post ermöglichen, öffentlich gemacht werden. Doch auch hier gilt: wo kein Kläger, da kein Richter; solange niemand einen Antrag bezüglich einer Facebook-Gruppe o. ä. stellt, gibt es auch keine Strafe.

 

Tipps rund um das Thema Impressumpflicht

Als Betreiber einer Webseite ist den meisten bewusst, dass das Impressum nicht versteckt sein darf. Das ist natürlich je nach Art der Webseite nicht unbedingt leicht zu bewerkstelligen. Zum einen drohen die vom Telemediengesetz geforderten und vom OLG München spezifizierten Pflichtangaben auf vielen Webseiten schnell unterzugehen. Man denke zum Beispiel an ein Forum, in dem andauernd neue Beiträge veröffentlicht werden, oder an ein Blog, dessen alte Artikel nur nach viel Scrollen auf der Seite gefunden werden können. Zum anderen ist die Platzierung des Impressums nicht die einzige Frage, auf die Seitenbetreiber antworten müssen: nach der DSGVO und anderen verbindlichen Regelungen für Seitenbetreiber müssen neben dem Impressum auch Datenschutzerklärung und ggf. AGB immer gut erreichbar auf der Website stehen. Das gilt für eBay, Amazon und Facebook ebenso wie für Anbieter mit einem kleinen WooCommerce Online-Shop oder Blogger mit einem oder mehreren eigenen Blogs.

 

Konventionen zur Impressumangabe

Wenn es um eine analoge Drucksache geht, also ein Buch, eine Zeitschrift oder eine Zeitung, existieren schon lange Konventionen, wie das Impressum zu veröffentlichen ist. Damit sind nicht die gesetzlichen Regelungen gemeint, ob im Impressum Angaben wie eine Privatadresse oder ein Postfach zulässig sind, wie sie das OLG München im Fall des Impressums für ein Forum für Uhren spezifiziert hat; vielmehr geht es um die Frage des Layouts und darum, in welcher Form die Pflichtangaben zu veröffentlichen sind. So gut wie jede Drucksache macht die erforderlichen Angaben auf der ersten Seite (wenn die Drucksache ein Buch ist) oder auf einer der ersten Seiten (wenn die Drucksache eine Zeitschrift ist), sodass es möglich ist, die Informationen schnell zu finden.

Natürlich ist ein Blog, ein Forum im Internet oder ein kleiner WooCommerce Online-Shop keine Drucksache und es reicht laut OLG und anderen rechtlichen Instanzen leider nicht aus, die Pflichtangaben zum Impressum ausschließlich irgendwo auf der ersten Seite bzw. Startseite unterzubringen. Man kann für Blogs, WooCommerce und Co. jedoch einige Tipps von den Konventionen rund um die Drucksache ableiten:

  • Jede Webseite ist öffentlich und sollte so angelegt werden, dass Angaben wie der Name des Seitenbetreibers oder dessen Wohnadresse/Geschäftsadreese trotz vieler Beiträge oder Artikel schnell von allen Besuchern gefunden werden können.
  • Es lohnt sich, Blogs oder das eine oder andere Forum anzuschauen und das Impressum im persönlichen Blog auf dieselbe Weise zu inkludieren (Branchen-Konvention). Meist ist das ein Link im Footer.
  • Wenn es Beiträge oder Artikel verschiedener Autoren gibt, obliegt einer Person die redaktionelle Verantwortung. Diese Person muss auf die Belange der Leserschaft sowie auf rechtliche Belange antworten.
  • Man sollte schon im Vorfeld überlegen, welche Daten man angeben möchte. Will man wirklich die eigene Wohnadresse veröffentlichen, oder investiert man doch lieber in die Anmietung einer geeigneten Geschäftsadresse?

Übersicht Impressum-Adressen

 

Websites – ob nun komplett selbst erstellt oder mit Hilfe von Tools wie WooCommerce – sind allerdings keine Drucksachen. Der wichtigste Unterschied, auf welchen auch die DSGVO und die Erfordernis von AGB Rücksicht nehmen, ist die Interaktivität. Je nach Art der Website kann ein Nutzer einen Kommentar oder sogar eigene Beiträge schreiben, auf die Beiträge anderer Nutzer antworten, verbindliche Käufe im WooCommerce Online-Shop tätigen und viele weitere Dinge tun. Selbst der Kontakt mit dem Seitenbetreiber läuft oft nicht über das Impressum, sondern funktioniert per Kontaktformular, also sozusagen "auf Antrag". Doch während DSGVO und Datenschutz für die meisten Drucksachen komplett irrelevant sind, brauchen Websites aus rechtlichen Gründen ein Impressum und können sich hier Tipps von gedruckten Medien holen.